Abrechnung in Deutschland


Informationen zur Abrechnung von psychologischen Testverfahren in:


Die Abrechnung von psychologischen Testverfahren in Deutschland kann entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem:

oder bei privatärztlicher Leistung nach der:

erfolgen.

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)


Die Abrechnung psychologischer Testverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung ist an zwei Stellen geregelt:

  1. Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM 35600)
  2. Psychotherapie-Vereinbarung

1. EBM 35600

35.3 Psychodiagnostische Testverfahren

  1. Die in diesem Abschnitt genannten Leistungen sind je Behandlungsfall

    • für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr nur bis zu einer Gesamtpunktzahl von 1.636 Punkten,
    • für Versicherte ab Beginn des 22. Lebensjahres nur bis zu einer Gesamtpunktzahl von 1.092 Punkten

    berechnungsfähig.

  2. Die Gebührenordnungs-
    position 35600 und bei Erwachsenen die Gebührenordnungs-
    position 35601 sind auch bei Durchführung der Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig, wenn der Durchführung gemäß § 17 der Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen ist und die Voraussetzungen gemäß der Anlage 31b zum BMV-Ä erfüllt sind. Die Durchführung als Videosprechstunde ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
3,83 €
34 Punkte

35600 Anwendung und Auswertung standardisierter Testverfahren

Obligater Leistungsinhalt

je vollendete 5 Minuten

Die Gebührenordnungs-
position 35600 ist nur für Ärzte mit den Gebietsbezeichnungen Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und Kinder- und Jugendmedizin sowie für Vertragsärzte und -therapeuten, die über eine Abrechnungsgenehmigung für Psychotherapie nach der Psychotherapie-Vereinbarung verfügen, berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungs-
position 35600 ist für Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Phoniatrie und Pädaudiologie auch dann berechnungsfähig, wenn diese nicht über eine Abrechnungsgenehmigung für Psychotherapie nach der Psychotherapie-Vereinbarung verfügen.
Die Gebührenordnungs-
position 35600 ist - mit Ausnahme der Indikationsstellung, Bewertung bzw. Interpretation, schriftlichen Aufzeichnung - grundsätzlich delegierbar.
Die Gebührenordnungs-
position 35600 ist nicht neben den Gebührenordnungs-
positionen 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungs-
position 35600 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungs-
positionen 16371 und 20371 berechnungsfähig.

2. Psychotherapie-Vereinbarung

Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung.

Teil D – Abrechnung

§ 18

  1. Die durchgeführten psychotherapeutischen Leistungen werden über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet. Für die Vergütung der Ambulanzen nach § 117 Abs. 3 bis 3b SGB V gilt § 117 Abs. 3c SGB V in Verbindung mit § 120 Abs. 2 SGB V.
  2. Während der Durchführung oder Fortsetzung einer bewilligten Psychotherapie können Testverfahren nach den GOP 35600-35602 des EBM bei Kurzzeittherapie bis zu dreimal berechnet werden; bei Langzeittherapie ist eine darüber hinaus gehende viermalige Berechnung, damit insgesamt bis zu siebenmal, zulässig.

EBM 35600 wie oft abrechenbar?


Die Abrechnungshäufigkeit von EBM 35600 hängt von der Therapiephase ab. In der Probatorik- und in der Schluss-Phase können beliebig viele psychologische Testverfahren abgerechnet werden. In Kurzzeittherapien ist die Abrechnung von bis zu drei psychologischen Testverfahren möglich, während in Langzeittherapien bis zu sieben psychologische Testverfahren abgerechnet werden können.

PhaseAnzahl Tests
Probatorikbeliebig viele
Therapie Kurzzeittherapie: bis zu drei
Langzeittherapie: bis zu sieben
Schlussbeliebig viele

Details


Die Gebührenordnungsposition 35600 ist grundsätzlich delegierbar, mit Ausnahme der Indikationsstellung, Bewertung und Interpretation sowie der schriftlichen Aufzeichnung. Diese Leistung kann auch in einer Videosprechstunde erbracht werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass "delegierbar" nicht bedeutet, dass die Leistung auf den Patienten übertragen werden kann.

Es ist nicht vorgegeben, dass der Patient den Test unter Aufsicht ausfüllen muss. Es ist nach dem Sinn des Testes auszulegen. Es kommt auf den Test an (z. B.: mit Zeitvorgabe beim Ausfüllen nicht alleine zu Hause).

Die für die Abrechnung maßgeblichen Zeiten sind nur diejenigen, die der Therapeut aufwendet und müssen zumindest geeignet, wirtschaftlich sinnvoll und plausibel sein. Hierdurch entsteht eine Zeitgrenze, die es nicht erlaubt, die Auswertungszeit beliebig zu strecken.

Es gibt einige wichtige Punkte, die beachtet werden sollten:

Darstellung in meinem Therapeutenbereich


Für die meisten psychologischen Testverfahren sind Empfehlungen für Multiplikatoren voreingetragen:

Multiplikator und Punkte in der Übersicht für einen Patienten

In Ihrem Therapeutenbereich wird Ihnen eine Übersicht der Punkte pro Patient und pro Quartal (pro Behandlungsfall) angezeigt, die aufgrund von psychologischen Testverfahren erreicht wurden:

Anzeige des Abrechnungspotenzials

Die abrechenbaren Punkte werden in verschiedenen Farben dargestellt:

In der Auswertung können Sie den Multiplikator anpassen und die Therapiephase einstellen:

Multiplikator und Phase ändern

Mein Therapeutenbereich

Fachartikel


Folgende Fachartikel zur Abrechnung von psychologischen Testverfahren:

Empfehlungen


Für folgende psychologische Testverfahren liegen Empfehlungswerte für Multiplikatoren vor:

Psychologisches TestverfahrenMultiplikator-Empfehlung
Skala für dissoziative Erfahrungen von Jugendlichen (A-DES II)4
Fragebogen zur Erfassung von DSM-IV Persönlichkeitsstörungen (ADP-IV)8
Anorexia Nervosa Inventar zur Selbsteinschätzung (ANIS)4
Autismus Spektrum Quotient – Kurzversion (AQ-K)3
Arbeitsplatzphobie-Skala (ARB-SK)3
Adult ADHD Self-Report Scale – Screening (ASRS-v1.1)3
Adult ADHD Self-Report Scale – Symptomcheckliste (ASRS-v1.1)6
Alcohol Use Disorders Identification Test (AUDIT)2
Beziehungsspezifische Bindungsskalen für Erwachsene (BBE)4
Bielefelder Fragebogen zu Klientenerwartungen (BFKE)4
Bielefelder Fragebogen zu Partnerschaftserwartungen (BFPE)4
Berner Inventar für Therapieziele – Checkliste Patientenversion (BIT-CP)3
Borderline Symptom Liste – Kurzform (BSL-23)4
Borderline Symptom Liste (BSL-95)4
Bochumer Veränderungsbogen 2000 (BVB-2000)4
Cambridge Depersonalisation Scale (CDS)4
Chronic Pain Acceptance Questionnaire – Deutsch (CPAQ-D)3
Childhood Trauma Screener (CTS)2
The Cannabis Use Disorders Identification Test – Revised (CUDIT-R)2
Depressions-Angst-Stress-Skalen (DASS-21)3
Rasch-basiertes Depressionsscreening I (DESC-I)2
Rasch-basiertes Depressionsscreening II (DESC-II)2
Dissoziations-Spannungs-Skala 7 (DSS-7)4
Eating Attitudes Test 8 – Kurzversion (EAT-8)3
Eating Attitudes Test 13 – Kurzversion (EAT-13)4
Eating Attitudes Test 26 – Deutsch (EAT-26D)4
Effort-Reward Imbalance – Fragebogen zur Messung beruflicher Gratifikationskrisen (ERI)5
Fragebogen zur Evaluation von Psychotherapieverläufen (FEP-2)2
Fragebogen zur Schmerzregulation (FSR)4
Generalized Anxiety Disorder Scale (GAD-7)2
Goal Attainment Scale – Zielerreichungsskala (GAS)3
Hamburger Module (HEALTH-49)6
Health of the Nation Outcome Scales – Deutsch (HoNOS-D)5
Impact of Event Scale – revidierte Form (IES-R)4
Internationale Skala zur Anhaltenden Trauerstörung: Version Trauernde (IPGDS-B-GER)4
Open BIG-5 Persönlichkeitstest (IPIP40)3
ICD-10-Symptom-Rating (ISR)4
Integrative Verlaufsskalen (IVS-39)3
Job Angst Skala (JAS)3
Fragebogen für körperliche, psychische und soziale Beschwerden (KÖPS)3
Life-Orientation-Test – Revised (LOT-R)2
Mannheimer Craving Scale (MaCS)3
Obsessive-Beliefs Questionnaire (OBQ-D)4
Pain Disability Index (PDI)2
Gesundheitsfragebogen für Patienten (PHQ-9)2
Gesundheitsfragebogen für Patienten (PHQ-15)2
Gesundheitsfragebogen für Patienten (PHQ-D)3
Persönlichkeitsstörungs-Screening – Kurzform (PSS-K)3
Fragebogen zur Partnerschaftsqualität: Quality of Marriage Index (QMI-D)3
Regensburger Insomnie Skala (RIS)2
Fragebogen zu Stärken und Schwächen Selbst 11-17 (SDQ-Deu S 11-17)7
Fragebogen zu Stärken und Schwächen Selbst 18+ (SDQ-Deu S 18+)7
Fragebogen zu Stärken und Schwächen Fremd 2-4 (SDQ-Deu F 2-4)6
Fragebogen zu Stärken und Schwächen Fremd 4-17 (SDQ-Deu F 4-17)6
Fragebogen zu Stärken und Schwächen Fremd 18+ (SDQ-Deu F 18+)7
Fragebogen zu Stärken und Schwächen Selbst 11-17 (SDQ-Deu S 11-17)7
Fragebogen zu Stärken und Schwächen Selbst 18+ (SDQ-Deu S 18+)7
Fragebogen zu Stärken und Schwächen Fremd 2-4 (SDQ-Deu F 2-4)6
Fragebogen zu Stärken und Schwächen Fremd 4-17 (SDQ-Deu F 4-17 E)6
Fragebogen zu Stärken und Schwächen Fremd 4-17 (SDQ-Deu F 4-17 L)6
Fragebogen zu Stärken und Schwächen Fremd 18+ (SDQ-Deu F 18+)7
Fragebogen zur Selbsteinschätzung emotionaler Kompetenzen (SEK-27)2
Skala zur Therapeutischen Allianz – Revised (STA-R)3
Verhaltensdiagnostik-System – Persönlichkeitsfragebogen (VDS30)4
Verhaltensdiagnostik-System – Symptomliste (VDS90)4
Wittener Ressourcenfragebogen (WIRF)3
Zwangsassoziierte Gedanken und Gefühle (ZAGG)3

Der Empfehlungswert wird aufgrund von Rückmeldungen anderer Kollegen generiert. Wenn keine Rückmeldungen vorliegen, können Sie einen eigenen Wert für den der Multiplikator abschätzen.

Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP)


Analog zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) können privatärztliche Leistungen, also medizinische Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) abgerechnet werden.

Zur Abrechnung psychologischer Testverfahren kann GOÄ 857 herangezogen werden:

ZifferBeschreibungPunkte1 ×1,8 ×2,5 ×Bemerkung
857Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen, z. B. ICD-10-Symptom-Rating (ISR), insgesamt1166,76 €
Anwendung Auswertung
12,17 €
Begründungsschwelle
16,90 €
Höchstsatz
nur einmal je Sitzung berechnungsfähig

Ausschlussziffern: GOÄ 716, GOÄ 717
Neben der Leistung nach Nummer 857 sind die Leistungen nach den Nummern 716 und 717 nicht berechnungsfähig.


Mein Therapeutenbereich

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