Informationen zur Abrechnung von psychologischen Testverfahren in:
Die Abrechnung von psychologischen Testverfahren in Deutschland kann entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) oder bei privatärztlicher Leistung nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) erfolgen.
Die Abrechnung psychologischer Testverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung ist an zwei Stellen geregelt:
35.3 Psychodiagnostische Testverfahren
Die in diesem Abschnitt genannten Leistungen sind je Behandlungsfall
- für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr nur bis zu einer Gesamtpunktzahl von 1.636 Punkten,
- für Versicherte ab Beginn des 22. Lebensjahres nur bis zu einer Gesamtpunktzahl von 1.092 Punkten
berechnungsfähig.
- Die Gebührenordnungs-
position 35600 und bei Erwachsenen die Gebührenordnungs-
position 35601 sind auch bei Durchführung der Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig, wenn der Durchführung gemäß § 17 der Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen ist und die Voraussetzungen gemäß der Anlage 31b zum BMV-Ä erfüllt sind. Die Durchführung als Videosprechstunde ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.3,83 €
34 Punkte35600 Anwendung und Auswertung standardisierter Testverfahren
Obligater Leistungsinhalt
- Anwendung standardisierter Testverfahren
- Fragebogentest
und/oder- Orientierender Test,
- Auswertung eines Testverfahrens,
- Schriftliche Aufzeichnung,
- Dauer mindestens 5 Minuten,
je vollendete 5 Minuten
Die Gebührenordnungs-
position 35600 ist nur für Ärzte mit den Gebietsbezeichnungen Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und Kinder- und Jugendmedizin sowie für Vertragsärzte und -therapeuten, die über eine Abrechnungsgenehmigung für Psychotherapie nach der Psychotherapie-Vereinbarung verfügen, berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungs-
position 35600 ist für Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Phoniatrie und Pädaudiologie auch dann berechnungsfähig, wenn diese nicht über eine Abrechnungsgenehmigung für Psychotherapie nach der Psychotherapie-Vereinbarung verfügen.
Die Gebührenordnungs-
position 35600 ist - mit Ausnahme der Indikationsstellung, Bewertung bzw. Interpretation, schriftlichen Aufzeichnung - grundsätzlich delegierbar.
Die Gebührenordnungs-
position 35600 ist nicht neben den Gebührenordnungs-
positionen 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungs-
position 35600 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungs-
positionen 16371 und 20371 berechnungsfähig.
Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung.
Teil D – Abrechnung
§ 18
- Die durchgeführten psychotherapeutischen Leistungen werden über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet. Für die Vergütung der Ambulanzen nach § 117 Abs. 3 bis 3b SGB V gilt § 117 Abs. 3c SGB V in Verbindung mit § 120 Abs. 2 SGB V.
- Während der Durchführung oder Fortsetzung einer bewilligten Psychotherapie können Testverfahren nach den GOP 35600-35602 des EBM bei Kurzzeittherapie bis zu dreimal berechnet werden; bei Langzeittherapie ist eine darüber hinaus gehende viermalige Berechnung, damit insgesamt bis zu siebenmal, zulässig.
Die Abrechnungshäufigkeit von EBM 35600 hängt von der Therapiephase ab. In der Probatorik- und in der Schluss-Phase ist die Anzahl der Fragebögen, die abgerechnet werden können, nicht vorgegeben. In Kurzzeittherapien ist die Abrechnung von bis zu drei Fragebögen möglich, während in Langzeittherapien bis zu sieben Fragebögen abgerechnet werden können.
Phase | Anzahl Tests |
---|---|
Probatorik | beliebig viele (bis zur maximalen Punktzahl) |
Therapie | Kurzzeit: bis zu drei Langzeit: bis zu sieben |
Schluss | beliebig viele (bis zur maximalen Punktzahl) |
Die Gebührenordnungsposition 35600 ist grundsätzlich delegierbar, mit Ausnahme der Indikationsstellung, Bewertung und Interpretation sowie der schriftlichen Aufzeichnung. Diese Leistung kann auch in einer Videosprechstunde erbracht werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass "delegierbar" nicht bedeutet, dass die Leistung auf den Patienten übertragen werden kann.
Es ist nicht vorgegeben, dass der Patient den Test unter Aufsicht ausfüllen muss. Es ist nach dem Sinn des Testes auszulegen. Es kommt auf den Test an (z. B.: mit Zeitvorgabe beim Ausfüllen nicht alleine zu Hause).
Die für die Abrechnung maßgeblichen Zeiten sind nur diejenigen, die der Therapeut aufwendet und müssen zumindest geeignet, wirtschaftlich sinnvoll und plausibel sein. Hierdurch entsteht eine Zeitgrenze, die es nicht erlaubt, die Auswertungszeit beliebig zu strecken.
Es gibt einige wichtige Punkte, die beachtet werden sollten:
Bitte wählen Sie unter Mein Therapeutenbereich zunächst einen Patientencode aus.
Für die meisten psychologischen Testverfahren sind bereits empfohlene Multiplikatoren hinterlegt:
Unter Mein Therapeutenbereich erhalten Sie eine Übersicht der Punkte pro Patient und pro Quartal (pro Behandlungsfall), die aufgrund von psychologischen Testverfahren erreicht wurden:
Die abrechenbaren Punkte werden in verschiedenen Farben dargestellt:
In der Auswertung können Sie den Multiplikator anpassen und die Therapiephase einstellen:
Folgende Fachartikel zur Abrechnung von psychologischen Testverfahren:
Für folgende psychologische Testverfahren liegen Empfehlungswerte für Multiplikatoren vor:
Der Empfehlungswert wird aufgrund von Rückmeldungen anderer Kollegen generiert. Wenn keine Rückmeldungen vorliegen, können Sie einen eigenen Wert für den der Multiplikator abschätzen.
Analog zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) können privatärztliche Leistungen, also medizinische Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) abgerechnet werden.
Zur Abrechnung psychologischer Testverfahren kann GOÄ 857 herangezogen werden:
Ziffer | Beschreibung | Punkte | 1 × | 1,8 × | 2,5 × | Bemerkung | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
857 | Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen, z. B. ICD-10-Symptom-Rating (ISR), insgesamt | 116 | 6,76 € Anwendung Auswertung | 12,17 € Begründungsschwelle | 16,90 € Höchstsatz | nur einmal je Sitzung berechnungsfähig |
Ausschlussziffern: GOÄ 716, GOÄ 717
Neben der Leistung nach Nummer 857 sind die Leistungen nach den Nummern 716 und 717 nicht berechnungsfähig.
Während der Therapiephase der Kurzzeittherapien dürfen Sie bis zu drei Fragebögen abrechnen. Bei Langzeittherapien beträgt die maximale Anzahl sieben Fragebögen.
Für die Probatorik- und Schluss-Phase gibt es keine Begrenzung für die Anzahl der abrechenbaren Fragebögen.
Für Patienten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr dürfen Sie eine maximale Gesamtpunktzahl von 1.636 Punkten pro Patient und Quartal abrechnen. Für Patienten ab dem 22. Lebensjahr beträgt der Höchstwert 1.092 Punkte pro Patient und Quartal.
34 Punkte entsprechen einem Multiplikator.
Ja, da die Abrechnung unabhängig vom bei PsyDix.org gebuchten Paket erfolgt, können im Standard-Paket auch mehrere Therapeuten mit einer Betriebsstättennummer die Tests abrechnen.
Allerdings kann dies organisatorisch herausfordernd sein, wenn mehrere Therapeuten den Zugang zu einem Standard-Paket teilen müssen. Im Gegensatz dazu bietet das Premium-Paket jedem Therapeuten einen eigenen Zugang und ermöglicht es, das Testkontingent gemeinsam zu nutzen.
Mit Ausnahme der Intelligenztests AR und (N)RA sind alle psychologischen Testverfahren auf PsyDix.org über die EBM-Ziffer 35600 abrechenbar.