Abrechnung in der Schweiz


Informationen zur Abrechnung psychologischer Testverfahren in:


In der Schweiz können psychologische Testverfahren im Rahmen einer psychologischen Psychotherapie zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden.

Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) übernimmt die OKP grundsätzlich die Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folge dienen (Art. 25 KVG). Dabei regelt das KVG welche Leistungen von welchen Leistungserbringern übernommen werden.

Seit dem 1. Juli 2022 können ambulante Leistungen der psychologischen Psychotherapie und der damit in Beziehung stehenden Leistungen der Koordination zulasten der OKP abgerechnet werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 11a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) erfüllen.

Dazu gehört, dass die psychologische Psychotherapie auf Anordnung einer berechtigten Ärztin oder eines berechtigten Arztes von zugelassenen psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder eine zugelassenen Organisation der psychologischen Psychotherapie erbracht wird und die Grundsätze und Methoden nach Artikel 2 KLV umfasst. Im Rahmen der Leistungen der Psychotherapie sind weiter auch Erstgespräche mit insbesondere anamnestischen und diagnostischen Elementen eingeschlossen (siehe www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > laufende Revisionsprojekte > Änderung KVV und KLV betreffend Neuregelung der psychologischen Psychotherapie: Kommentar zur KLV-Änderung [Neuregelung der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der OKP per 1. Juli 2022] vom März 2021, S. 7 f.).

Damit die Leistungen der psychologischen Psychotherapie der OKP in Rechnung gestellt werden können, sind dazu die diesbezüglichen Tarife in Verträgen zwischen den Versicherern und Leistungserbringer (Tarifvertrag) zu vereinbaren und oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festzusetzen (Art. 43 Abs. 4 KVG). Nach dem KVG liegt die Vereinbarung von Tarifverträgen und deren Anwendung primär in der Zuständigkeit der Tarifpartner. Im Bereich der psychologischen Psychotherapie sind die Verhandlungen über eine gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur zwischen den Tarifpartnern noch nicht abgeschlossen (vorliegend: FSP, ASP und SBAP seitens der Leistungserbringer sowie curafutura und santésuisse seitens der Versicherer). Es liegt somit kein durch den Bundesrat genehmigten Tarifvertrag vor. Damit die von psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Anordnungsmodell erbrachten Leistungen ab dem 1. Juli 2022 zulasten der OKP jedoch abgerechnet werden können, haben die Kantone im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Tarif mit Wirkung ab dem 1 Juli 2022 provisorisch festgesetzt. Aktuell kommen die durch die Kantone provisorisch festgesetzten Tarife und deren Abrechnungsmodalitäten zur Anwendung.

In Bezug auf psychologische Testverfahren ist demnach festzuhalten, dass es Aufgabe der Tarifpartner ist, unter Berücksichtigung der Vorgaben des KVG und der KLV festzulegen, ob und nach welchen Regeln psychologische Testverfahren, die im Sinne von Artikel 11a KLV der Diagnostik/Abklärung und psychologischen Psychotherapie dienen, zulasten der OKP abgerechnet werden können.

Solange kein genehmigter nationaler Tarifvertrag im Bereich der psychologischen Psychotherapie vorliegt, wenden Sie sich bitte mit Fragen an die zuständigen kantonalen Festsetzungsbehörden (in der Regel die kantonalen Gesundheitsdirektionen) oder an die Tarifpartner (z. B. tarifsuisse ag, HSK seitens Versicherer oder FSP, ASP oder SBAP seitens Leistungserbringer).

Gerne aktualisieren wir die Information auf dieser Webseite sobald uns neue Informationen vorliegen.


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