35.3 Psychodiagnostische Testverfahren
Die in diesem Abschnitt genannten Leistungen sind je Behandlungsfall
- für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr nur bis zu einer Gesamtpunktzahl von 1.636 Punkten,
- für Versicherte ab Beginn des 22. Lebensjahres nur bis zu einer Gesamtpunktzahl von 1.092 Punkten
berechnungsfähig.
- Die Gebührenordnungs-
position 35600 und bei Erwachsenen die Gebührenordnungs-
position 35601 sind auch bei Durchführung der Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig, wenn der Durchführung gemäß § 17 der Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen ist und die Voraussetzungen gemäß der Anlage 31b zum BMV-Ä erfüllt sind. Die Durchführung als Videosprechstunde ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.3,83 €
34 Punkte35600 Anwendung und Auswertung standardisierter Testverfahren
Obligater Leistungsinhalt
- Anwendung standardisierter Testverfahren
- Fragebogentest
und/oder- Orientierender Test,
- Auswertung eines Testverfahrens,
- Schriftliche Aufzeichnung,
- Dauer mindestens 5 Minuten,
je vollendete 5 Minuten
Die Gebührenordnungs-
position 35600 ist nur für Ärzte mit den Gebietsbezeichnungen Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und Kinder- und Jugendmedizin sowie für Vertragsärzte und -therapeuten, die über eine Abrechnungsgenehmigung für Psychotherapie nach der Psychotherapie-Vereinbarung verfügen, berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungs-
position 35600 ist für Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Phoniatrie und Pädaudiologie auch dann berechnungsfähig, wenn diese nicht über eine Abrechnungsgenehmigung für Psychotherapie nach der Psychotherapie-Vereinbarung verfügen.
Die Gebührenordnungs-
position 35600 ist - mit Ausnahme der Indikationsstellung, Bewertung bzw. Interpretation, schriftlichen Aufzeichnung - grundsätzlich delegierbar.
Die Gebührenordnungs-
position 35600 ist nicht neben den Gebührenordnungs-
positionen 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungs-
position 35600 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungs-
positionen 16371 und 20371 berechnungsfähig.
Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung.
Teil D – Abrechnung
§ 18
- Die durchgeführten psychotherapeutischen Leistungen werden über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet. Für die Vergütung der Ambulanzen nach § 117 Abs. 3 bis 3b SGB V gilt § 117 Abs. 3c SGB V in Verbindung mit § 120 Abs. 2 SGB V.
- Während der Durchführung oder Fortsetzung einer bewilligten Psychotherapie können Testverfahren nach den GOP 35600-35602 des EBM bei Kurzzeittherapie bis zu dreimal berechnet werden; bei Langzeittherapie ist eine darüber hinaus gehende viermalige Berechnung, damit insgesamt bis zu siebenmal, zulässig.
Die Abrechnungshäufigkeit von EBM 35600 hängt von der Therapiephase ab. In der Probatorik- und in der Schluss-Phase können beliebig viele psychologische Testverfahren abgerechnet werden. In Kurzzeittherapien ist die Abrechnung von bis zu drei psychologischen Testverfahren möglich, während in Langzeittherapien bis zu sieben psychologische Testverfahren abgerechnet werden können.
Phase | Anzahl Tests |
---|---|
Probatorik | beliebig viele |
Therapie | Kurzzeittherapie: bis zu drei Langzeittherapie: bis zu sieben |
Schluss | beliebig viele |
Die Gebührenordnungsposition 35600 ist grundsätzlich delegierbar, mit Ausnahme der Indikationsstellung, Bewertung und Interpretation sowie der schriftlichen Aufzeichnung. Diese Leistung kann auch in einer Videosprechstunde erbracht werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass "delegierbar" nicht bedeutet, dass die Leistung auf den Patienten übertragen werden kann.
Es ist nicht vorgegeben, dass der Patient den Test unter Aufsicht ausfüllen muss. Es ist nach dem Sinn des Testes auszulegen. Es kommt auf den Test an (z. B.: mit Zeitvorgabe beim Ausfüllen nicht alleine zu Hause).
Die für die Abrechnung maßgeblichen Zeiten sind nur diejenigen, die der Therapeut aufwendet und müssen zumindest geeignet, wirtschaftlich sinnvoll und plausibel sein. Hierdurch entsteht eine Zeitgrenze, die es nicht erlaubt, die Auswertungszeit beliebig zu strecken.
Es gibt einige wichtige Punkte, die beachtet werden sollten:
Für die meisten psychologischen Testverfahren sind Empfehlungen für Multiplikatoren voreingetragen:
In Ihrem Therapeutenbereich wird Ihnen eine Übersicht der Punkte pro Patient und pro Quartal (pro Behandlungsfall) angezeigt, die aufgrund von psychologischen Testverfahren erreicht wurden:
Die abrechenbaren Punkte werden in verschiedenen Farben dargestellt:
In der Auswertung können Sie den Multiplikator anpassen und die Therapiephase einstellen:
Folgende Fachartikel zur Abrechnung von psychologischen Testverfahren:
Für folgende psychologische Testverfahren liegen Empfehlungswerte für Multiplikatoren vor:
Der Empfehlungswert wird aufgrund von Rückmeldungen anderer Kollegen generiert. Wenn keine Rückmeldungen vorliegen, können Sie einen eigenen Wert für den der Multiplikator abschätzen.