Abrechnung in Österreich


Informationen zur Abrechnung psychologischer Testverfahren in:


Psychotherapeutische Behandlungen werden in Österreich der ärztlichen Krankenbehandlung gleichgestellt, und die Kosten dafür sowie für klinisch-psychologische Diagnostik werden von der Krankenkasse übernommen.

Es gibt jedoch Unterschiede zwischen Vertragspsychologen und Wahlpsychologen:

Vertragspsychologen können als Vertragspartner direkt mit den Krankenkassen abrechnen, sodass für Patienten keine Kosten oder zusätzlicher Aufwand entstehen.

Wahlpsychologen hingegen haben keinen Vertrag mit den Krankenkassen. Das bedeutet, dass die Patienten die Diagnostikkosten zunächst selbst tragen müssen, aber danach können sie 80 % des Betrags, den Vertragspsychologen erhalten würden, von der Krankenkasse erstattet bekommen.

Psychologen-Gesamtvertrag


Der Psychologen-Gesamtvertrag regelt die Kostenübernahme der klinisch-psychologischen Diagnostik sowohl für Vertragspsychologen als auch für Wahlpsychologen. Dieser Vertrag wurde zwischen dem Hauptverband Österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Berufsverband Österreichischer Psychologen abgeschlossen.

Die klinisch-psychologische Testung muss ausreichend und zweckmäßig sein, jedoch darf sie das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss sich an den Richtlinien ökonomischer Krankenbehandlung (RÖK) gemäß ASVG orientieren.

Die Testung umfasst alle Leistungen, die zur Abklärung der Fragestellung der Zuweisung oder der angegebenen Verdachtsdiagnose erforderlich sind, einschließlich Instruktion des Patienten, Durchführung des Tests, Auswertung, Dokumentation und Zusammenfassung der Testergebnisse (Befund) sowie alle administrativen Tätigkeiten.

Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt nach den Vorgaben der Honorarordnung, in der alle abrechenbaren Leistungspositionen aufgeführt sind. Dabei können sämtliche international anerkannte Testverfahren mit aktuellen Normen (mit Ausnahme der projektiven Verfahren), die im Testanbieterverzeichnis des Leibniz-Zentrums für Psychologische Information und Dokumentation (ZPID) an der Universität Trier gelistet sind, in Rechnung gestellt werden.

Die diagnostischen Verfahren können unter Verwendung gebräuchlicher Abkürzungen angegeben werden. Falls ein nicht auf der Liste geführter Test verwendet wird, muss der Psychologe die Begründung unter Angabe der Bezugsquelle des Tests angeben. Die Entscheidung, ob ein Verfahren als Lang- oder Kurztest zu verwenden ist, liegt in der Eigenverantwortung des Psychologen.

Die gesamte Durchführung der Diagnostik muss persönlich von dem Psychologen begleitet sein. Die gleichzeitige Durchführung mehrerer Explorationen oder Testverfahren ist untersagt.

Zum Psychologen-Gesamtvertrag.

Bitte beachten Sie auch die jeweils letzte gültige Zusatzvereinbarung (Tarifanpassung): 2. Zusatzvereinbarung zum Psychologen-Gesamtvertrag


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